Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum
Sonstiges
§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Zweckverbandes erfolgen durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. März 2016 außer Kraft.
Chemnitz, 07.12.2018
Barbara Ludwig
Verbandsvorsitzende
Zweckverband Sächsisches Industriemuseum