Zweckverband

Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

IV. Neuaufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie Auflösung des Verbandes

§ 17 Neuaufnahme von Verbandsmitgliedern

1)    In den Zweckverband können auf Antrag und durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Die Verbandssatzung ist entsprechend zu ändern und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

2)    Weitere Verbandsmitglieder können in den Zweckverband nur aufgenommen werden, wenn sie ein Industrie-/technisches Denkmal, eine Sammlung, ein Museum oder immaterielle Hinterlassenschaften einbringen, dessen/deren industriekulturelle und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung der inhaltlichen Zielsetzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum entspricht. Voraussetzung ist die Erfüllung der von der Verbandsversammlung vorgegebenen Kriterien für einen Standort.
Bei einer Erweiterung des Zweckverbandes soll besonders darauf geachtet werden, die wesentlichen Kontinuitätslinien, aber auch den Strukturwandel dieser Industriezweige Sachsens zu erfassen. Das heißt, dass das Objekt einen Industriezweig von gesamtsächsischer Bedeutung repräsentiert. Der Bestand an historischer Bausubstanz und originalen Sachzeugnissen muss der Bedeutung des Zweckverbandes entsprechen.
Die Aufnahme eines/einer Ortes/Sammlung mit immateriellen Hinterlassenschaften ist im Rahmen eines Antrages durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu bewerten.
Die wissenschaftlichen Voraussetzungen sollten denen eines Museums und/oder industrie-/technischen Denkmals entsprechen.

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

1)    Das Ausscheiden aus dem Zweckverband ist nur auf Antrag möglich und bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Vertreter der Verbandsversammlung sowie einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung. Der Beschluss über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds muss durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden.

2)    Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband ist nur zum Ende des Haushaltsjahres möglich und muss mindestens ein Jahr vor diesem Zeitpunkt bei dem Zweckverband schriftlich beantragt werden.

3)    Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes nach Maßgabe des Stimmenverhältnisses zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

4)    Durch das Ausscheiden entstehende Kosten trägt das ausscheidende Verbandsmitglied.

5)    Das ausscheidende Verbandsmitglied hat die Bediensteten zu übernehmen, die in seinem lt. Anlage 1 der Verbandssatzung eingebrachten Objekt beschäftigt sind.

§ 19 Auflösung des Zweckverbandes

1)    Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder und einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung. Der Beschluss über die Auflösung muss durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden.

2)    Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat der Rechtsnachfolger die Bediensteten zu übernehmen. Wird der Zweckverband ohne Auswahl eines Rechtsnachfolgers aufgelöst, so haben die Verbandsmitglieder die Bediensteten entsprechend § 18 Abs. 5 zu übernehmen. Die Bediensteten der Geschäftsstelle sind von den Verbandsmitgliedern entsprechend der Anteile ihrer Stimmen zu übernehmen.
3)    Findet eine Abwicklung statt, so haben die Verbandsmitglieder nach Befriedigung der Ansprüche Dritter die auf ihrem Gebiet gelegenen Objekte des Anlagevermögens, die im Eigentum des Zweckverbandes stehen sowie alle Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der geschätzte Wert ist mit dem nach der Liquidation verbliebenen Anteil dieses Verbandsmitgliedes am Restvermögen des Zweckverbandes unter Beachtung von § 19 Abs. 5 S. 1 und sofern zutreffend gemäß § 19 Abs. 5 S. 2 und 3 zu verrechnen.                    

4)    Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes haften die Verbandsmitglieder im Falle der Auflösung als Gesamtschuldner. Die Haftung der einzelnen Verbandsmitglieder errechnet sich nach den Beteiligungsquoten (gemäß Anlage 3).

5)    Die Verbandsmitglieder erhalten bei Auflösung des Zweckverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Sollte im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darüber hinaus zu verteilendes Restvermögen des Zweckverbandes vorhanden sein, so ist dieses an die Verbandsmitglieder nach deren Beteiligungsquoten (gemäß Anlage 3) zu verteilen und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Sollte der Zweckverband zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen, so ist mit der Finanzbehörde abzustimmen, für welche Zwecke dieses Vermögen von den Verbandsmitgliedern verwendet werden darf bzw. ob eine von § 19 Abs. 5 S. 2 abweichende Vermögensverwendung erforderlich ist. Gleiches gilt für den Fall, dass Verbindlichkeiten bestehen.

6)    Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Abwicklung durch einen von der Verbandsversammlung zu wählenden Liquidator.