Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum vom 07.12.2018
Auf Grundlage des § 61 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 und 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 06.12.2018 die Änderung der Verbandssatzung als Neufassung beschlossen. Die Verbandssatzung erhält folgende Fassung:

§ 1 Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Zweckverbandes

1)    Die Städte Chemnitz, Crimmitschau, Ehrenfriedersdorf und der Landkreis Bautzen bilden einen Zweckverband.

2)    In den Zweckverband können durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Näheres regelt § 17.

3)    Der Zweckverband führt den Namen 'Sächsisches Industriemuseum'.

4)    Der Zweckverband hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Zweckverbandes

1)    Der Zweckverband übernimmt Aufgaben im Bereich der sächsischen Industriekultur, besonders die Aufgaben der Sammlung und Bewahrung von gegenständlichem und immateriellem Kulturgut, der Erhaltung und (musealen) Nutzung bedeutender Denkmale aus dem Industrie- und technikhistorischen Bereich sowie der Erforschung und Vermittlung wichtiger Bereiche der sächsischen Industrie- und Wirtschaftsgeschichte einschließlich der Sozialgeschichte. Diese Aufgaben sind ein wesentlicher Aspekt der Geschichte und Tradition als auch der Gegenwart und Zukunft des Freistaates Sachsen.
Das Wirken des Verbandes zielt besonders darauf:
> die Aufgeschlossenheit für technische und wirtschaftliche Entwicklungen zu fördern,
> die Kommunikation über soziale und ethische Probleme des technischen Fortschritts anzuregen,
> den Bildungsauftrag zu erfüllen und somit den Besuchern Bildungs- und Erlebnischancen zu geben,
> durch die Darstellung der Zusammenhänge von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Ökologie und Kultur in Vergangenheit und Gegenwart das Bewusstsein und die Handlungen der Menschen zu beeinflussen,
> die Identität und den Stolz der sächsischen Bevölkerung auf die erbrachten Leistungen der Vorfahren und die eigenen Lebensleistungen zu vermitteln,
> allen Mitgliedern der Gesellschaft eine schöpferische Mitwirkung zum Thema Industriekultur, insbesondere beim Aufbau und Erhalt von Industriedenkmalen und Museen zu ermöglichen.

2)    Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt und finanziert der Zweckverband die ihm von seinen Verbandsmitgliedern zur Nutzung überlassenen Objekte in Übereinstimmung mit anderen bestehenden Rechten (zum Beispiel Bergrecht).
Bei den Objekten handelt es sich um Industrie-/technische Denkmale, Sammlungen, Museen als auch immaterielle Hinterlassenschaften.
Die zur Nutzung überlassenen Objekte sind in Anlage 1 der Satzung bezeichnet. Einzelheiten sind in Verträgen geregelt.

3)    Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Zweckverbandes ist die Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweckverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Veranschaulichung früheren und heutigen Gewerbes können einzelnen Objekten praktizierende Betriebe angegliedert werden, soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht berührt wird.

4)    Die Verbandsversammlung kann beschließen, andere kulturell und wirtschaftlich notwendige und vertretbare Standorte eines Verbandsmitglieds im Benehmen mit diesem als Objekte aufzunehmen.

§ 3 Regelung von Eigentum und Nutzungsrecht

1)    Dem Zweckverband steht das Nutzungsrecht an den von seinen Verbandsmitgliedern eingebrachten Objekten zu.
Das Eigentum verbleibt bei den Verbandsmitgliedern.

2)    Der Zweckverband hat ferner das Recht, Objekte zu errichten und Eigentum zu erwerben.

3)    Der Zweckverband kann für seine Objekte Nutzungsordnungen erlassen, welche insbesondere das Hausrecht und die Nutzungsentgelte regeln.

§ 4 Beirat

1)    Der Zweckverband beruft einen Beirat.

2)     Der Beirat besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung jeweils auf fünf Jahre gewählt werden.

3)    Der Beirat soll sich aus Mitgliedern verschiedener Fachdisziplinen zusammensetzen.

4)    Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.

5)    Der Verbandsvorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

6)     Die Verbandsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.

7)    Aufgaben des Beirates:
a)    Der Beirat berät den Zweckverband in wichtigen fachlichen Fragen.
b)    Anfragen bzw. Aufträge an den Beirat sind dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten.
c)    Der Beirat kann, nach Zustimmung des Zweckverbandes, auch Aufgaben für den Freistaat Sachsen übernehmen. Daraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 5 Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind:
a)    die Verbandsversammlung,
b)    der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Verbandsversammlung, Zusammensetzung und Stimmrechte

1)     Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Vertreter der Verbandsmitglieder führen die Bezeichnung Verbandsrat.

2)    Jedes Verbandsmitglied hat so viel Stimmen, wie in Anlage 2 ausgewiesen ist.

3)    Ein verhinderter Verbandsrat kann durch seinen Verhinderungsstellvertreter oder durch die Beauftragung eines Bediensteten nach § 59 Abs. 1 SächsGemO vertreten werden.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

1)    Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Datum, Tageszeit und Tagungsort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsmitgliedern spätestens zwei Wochen
vor der Sitzung zugehen. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In Eilfällen kann die Verbandsversammlung durch den Verbandsvorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

2)    Eine Verbandsversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies beantragt.

§ 8 Sitzung der Verbandsversammlung

1)    Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

2)    Der Geschäftsführer des Zweckverbandes nimmt an den Sitzungen des Verbandes mit beratender Stimme teil.

3)    Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern, muss nichtöffentlich verhandelt werden.

4)    Vertreter des Freistaates Sachsen und die Leiter der Objekte des Zweckverbandes haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.

5)     Der Verbandsvorsitzende kann zu den Verbandsversammlungen sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung, Niederschrift und Wahlen der Verbandsversammlung

1)    Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Verbandsräte die Hälfte der Gesamtstimmen der Verbandsversammlung vertreten.

2)    Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie bei einer Gesamtstimmenanzahl von 41 Prozent beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

3)    Soweit das SächsKomZG und die Verbandssatzung nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Stimmenthaltungen sind zulässig und werden beim Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für ein Verbandsmitglied von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann dieses binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung innerhalb von vier Wochen erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war.

4)    Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Gesamtstimmen der Verbandsversammlung.

5)    Die Beschlüsse, die Wahlergebnisse sowie der wesentliche Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung und insbesondere der Name des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Verbandsräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit sowie die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und der Wortlaut der Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken. Als Schriftführer kann ein Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, hinzugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Die Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden, von zwei Verbandsräten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats den Verbandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet die Verbandsversammlung.

6)    Bei den Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetze und Verordnungen vorbehalten sind, insbesondere über:
a)    Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters aus ihrer Mitte,
b)    Änderung der Verbandssatzung,
c)    Erlass und Änderung anderer Satzungen,
d)    Auflösung des Verbandes,
e)    den Erlass der Haushaltssatzung,
f)     Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes eines Verbandsmitglieds oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses,
g)    Feststellung des Jahresabschlusses,
h)    Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,
i)     Verfügung über Verbandsvermögen ab einem Wert von über 100.000 EUR,
j)     Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes, Stundung und Niederschlagung solcher Ansprüche, Abschluss von Vergleichen sowie Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Betrag von jeweils mehr als 50.000 EUR
k)    Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einzelbetrag über 250.000 EUR
l)     Beschlussfassung über Neu- und Erweiterungsbauten,
m)   Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 100.000 EUR, sofern die Deckung gesichert ist,
n)    Festlegung der Aufwandsentschädigung, soweit nicht durch Gesetz geregelt,
o)    Einstellung des Geschäftsführers und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers,
p)    Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger Laufzeit, vorzeitig nicht oder nur aus besonderem Grund lösbarer Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung das jährliche Entgelt von 100.000 EUR übersteigt,
q)    Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie  Bestellung anderer Sicherheiten,
r)     Erlass der Nutzungsordnung, in der u. a. die Nutzungsentgelte für die Einrichtungen geregelt     sind,
s)    Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
t)     Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
u)    Aufnahme neuer Verbandsmitglieder.

§ 11 Verbandsvorsitzender

1)    Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsverssammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 6 Abs. 1 entsandten Vertreter gewählt.

2)    Der Verbandsvorsitzende ist Leiter des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband.

3)    Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes.
Ihm können durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann durch Beschluss der Verbandsversammlung widerrufen werden.

4)    Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen:
a)    Vollzug des Haushaltsplanes und Auszahlung von anfallenden Aufwendungen im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt ohne Einschränkung der Einzelbeträge,
b)    Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung,
c)    Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einzelbetrag bis zu 250.000 EUR,
d)    Verfügung über Verbandsvermögen bis zu einem Wert von 100.000 EUR, ausgenommen über Grundstücke und Gebäude,
e)    Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes, Stundung und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zu 50.000 EUR,
f)     Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert bis zu 50.000 EUR und Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens nicht mehr als 50.000 EUR beträgt,
g)    Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger Laufzeit, vorzeitig nicht oder nur aus besonderem Grund lösbarer Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung das jährliche Entgelt von 100.000 EUR nicht übersteigt,
h)    Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 100.000 EUR, sofern die Deckung gesichert ist,
i)     Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen (unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften).

5)    In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsräten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Bedienstete des Zweckverbandes

1)    Der Verband beschäftigt zur Erfüllung seiner Verbandsaufgaben hauptamtliche Bedienstete.

2)    Der Verbandsvorsitzende entscheidet die Personalangelegenheiten des Zweckverbandes, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
Die Einstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in den einzelnen Objekten beschäftigten Bediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Verbandsmitglied, an dessen Ort sich das Objekt befindet.

3)    Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.

§ 13 Geschäftsführer und Geschäftsstelle

1)    Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird am Sitz des Zweckverbandes eingerichtet.

2)    Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsführer. Er kann aus dem Kreis der Leiter der Objekte bestimmt werden.

3)    Die Verbandsversammlung kann widerruflich einen Bediensteten des Zweckverbandes als Stellvertreter des Geschäftsführers bestimmen.

4)    Der Geschäftsführer unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach Maßgabe einer Dienstanweisung.
Er nimmt gemäß § 8 Abs. 2 an den Beratungen der Verbandsversammlungen teil.

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung

1)    Für die Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.

2)    Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.

3)    Der Zweckverband lässt seinen Jahresabschluss durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds, welches durch Beschluss der Verbandsversammlung zu benennen ist, örtlich prüfen. Der Zweckverband kann sich nach Beschluss der Verbandsversammlung auch eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

4)    Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluss von der Verbandsversammlung festgestellt.

§ 15 Finanzierung

1)    Soweit die Einnahmen aus Entgelten, Fördermitteln, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, werden von den Verbandsmitgliedern Umlagen erhoben. Die Umlagen sind getrennt für den Ergebnis- (Betriebskostenumlage) und den Finanzhaushalt (investive Umlage) festzusetzen.
Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.

2)    Im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zur Haushaltssatzung hat die Verbands-versammlung über die Höhe der jeweiligen Umlagen zu entscheiden.
Die Höhe der Umlage für den Ergebnishaushalt richtet sich nach dem für die Bestandserhaltung der einzelnen Objekte notwendigen Aufwand.
Die Höhe der Umlage für das einzelne Verbandsmitglied wird dabei jeweils vom Aufwand für die dem Zweckverband zur Nutzung überlassenen Objekte (vgl. Anlage 1 der Verbandssatzung) bestimmt. Die Höhe der Umlage für den Finanzhaushalt richtet sich nach dem Investitionsbedarf für die einzelnen Objekte. Dieser ist mit dem jeweiligen Eigentümer abzustimmen.
Darüber hinaus soll der Entwicklungsstand der jeweiligen Objekte berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Umlagehöhen ist außerdem den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Haushalte der Verbandsmitglieder Rechnung zu tragen. Die Umlagen sollen vor ihrer Festsetzung durch die Verbandsversammlung mit den Verbandsmitgliedern abgestimmt werden.

3)    Ausgaben für die Erledigung der Aufgaben und für die Investitionen der Geschäftsstelle werden durch die Verbandsmitglieder entsprechend dem prozentualen Anteil des für ihre Objekte gebildeten Teilergebnishaushaltes am Ergebnishaushalt getragen. Berechnungsgrundlage für den prozentualen Anteil des Verbandsmitgliedes bildet der Ergebnishaushalt des Vorjahres (Planansatz).
Die Finanzierungsanteile für die Geschäftsstelle sind Bestandteil der Umlage für den Ergebnis- bzw. Finanzhaushalt.

4)    Im Haushaltsplan sind für die einzelnen Objekte des Zweckverbandes sowie für die Geschäftsstelle jeweils Teilergebnishaushalte zu bilden.

§ 16 Umlagen

1)    Die Umlagen werden auf der Grundlage der bestätigten Haushaltssatzung durch schriftlichen Bescheid von den Verbandsmitgliedern erhoben.

2)    Die Umlagen für den Ergebnishaushalt werden mit einem Zwölftel ihrer Jahresbeträge am Fünften eines jeden Monats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben werden. Die Umlagen für den Finanzhaushalt werden entsprechend der Vertragslage beziehungsweise in Abhängigkeit des Baufortschritts zeitnah zur Fälligkeit der Rechnungen von den Verbandsmitgliedern erhoben.

3)    Sind die Umlagen des Ergebnishaushaltes bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so verpflichten sich die Verbandsmitglieder im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung einen Zuschuss zur Sicherung des Geschäftsbetriebs als monatliche Teilbeträge in Höhe der im vorangegangenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge zu zahlen. Gleiches gilt für Investitionsausgaben in Abhängigkeit der Vertragslage beziehungsweise des Baufortschritts.

§ 17 Neuaufnahme von Verbandsmitgliedern

1)    In den Zweckverband können auf Antrag und durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Die Verbandssatzung ist entsprechend zu ändern und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

2)    Weitere Verbandsmitglieder können in den Zweckverband nur aufgenommen werden, wenn sie ein Industrie-/technisches Denkmal, eine Sammlung, ein Museum oder immaterielle Hinterlassenschaften einbringen, dessen/deren industriekulturelle und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung der inhaltlichen Zielsetzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum entspricht. Voraussetzung ist die Erfüllung der von der Verbandsversammlung vorgegebenen Kriterien für einen Standort.
Bei einer Erweiterung des Zweckverbandes soll besonders darauf geachtet werden, die wesentlichen Kontinuitätslinien, aber auch den Strukturwandel dieser Industriezweige Sachsens zu erfassen. Das heißt, dass das Objekt einen Industriezweig von gesamtsächsischer Bedeutung repräsentiert. Der Bestand an historischer Bausubstanz und originalen Sachzeugnissen muss der Bedeutung des Zweckverbandes entsprechen.
Die Aufnahme eines/einer Ortes/Sammlung mit immateriellen Hinterlassenschaften ist im Rahmen eines Antrages durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu bewerten.
Die wissenschaftlichen Voraussetzungen sollten denen eines Museums und/oder industrie-/technischen Denkmals entsprechen.

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

1)    Das Ausscheiden aus dem Zweckverband ist nur auf Antrag möglich und bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Vertreter der Verbandsversammlung sowie einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung. Der Beschluss über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds muss durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden.

2)    Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband ist nur zum Ende des Haushaltsjahres möglich und muss mindestens ein Jahr vor diesem Zeitpunkt bei dem Zweckverband schriftlich beantragt werden.

3)    Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes nach Maßgabe des Stimmenverhältnisses zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

4)    Durch das Ausscheiden entstehende Kosten trägt das ausscheidende Verbandsmitglied.

5)    Das ausscheidende Verbandsmitglied hat die Bediensteten zu übernehmen, die in seinem lt. Anlage 1 der Verbandssatzung eingebrachten Objekt beschäftigt sind.

§ 19 Auflösung des Zweckverbandes

1)    Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder und einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung. Der Beschluss über die Auflösung muss durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden.

2)    Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat der Rechtsnachfolger die Bediensteten zu übernehmen. Wird der Zweckverband ohne Auswahl eines Rechtsnachfolgers aufgelöst, so haben die Verbandsmitglieder die Bediensteten entsprechend § 18 Abs. 5 zu übernehmen. Die Bediensteten der Geschäftsstelle sind von den Verbandsmitgliedern entsprechend der Anteile ihrer Stimmen zu übernehmen.
3)    Findet eine Abwicklung statt, so haben die Verbandsmitglieder nach Befriedigung der Ansprüche Dritter die auf ihrem Gebiet gelegenen Objekte des Anlagevermögens, die im Eigentum des Zweckverbandes stehen sowie alle Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der geschätzte Wert ist mit dem nach der Liquidation verbliebenen Anteil dieses Verbandsmitgliedes am Restvermögen des Zweckverbandes unter Beachtung von § 19 Abs. 5 S. 1 und sofern zutreffend gemäß § 19 Abs. 5 S. 2 und 3 zu verrechnen.                    

4)    Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes haften die Verbandsmitglieder im Falle der Auflösung als Gesamtschuldner. Die Haftung der einzelnen Verbandsmitglieder errechnet sich nach den Beteiligungsquoten (gemäß Anlage 3).

5)    Die Verbandsmitglieder erhalten bei Auflösung des Zweckverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Sollte im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darüber hinaus zu verteilendes Restvermögen des Zweckverbandes vorhanden sein, so ist dieses an die Verbandsmitglieder nach deren Beteiligungsquoten (gemäß Anlage 3) zu verteilen und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Sollte der Zweckverband zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen, so ist mit der Finanzbehörde abzustimmen, für welche Zwecke dieses Vermögen von den Verbandsmitgliedern verwendet werden darf bzw. ob eine von § 19 Abs. 5 S. 2 abweichende Vermögensverwendung erforderlich ist. Gleiches gilt für den Fall, dass Verbindlichkeiten bestehen.

6)    Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Abwicklung durch einen von der Verbandsversammlung zu wählenden Liquidator.

§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Zweckverbandes erfolgen durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. März 2016 außer Kraft.

Chemnitz, 7.12.2018

Barbara Ludwig
Verbandsvorsitzende
Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Zur Nutzung überlassene Objekte der Verbandsmitglieder:

Stadt Chemnitz | Industriemuseum Chemnitz

Stadt Crimmitschau | Tuchfabrik Gebr. Pfau Technisches Denkmal mit musealer Nutzung

Stadt Ehrenfriedersdorf | Zinngrube Ehrenfriedersdorf Besucherbergwerk - Mineralogisches Museum

Landkreis Bautzen | Energiefabrik Knappenrode

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2)

Stimmen der Verbandsmitglieder:

Stadt Chemnitz | 40

Stadt Crimmitschau | 21

Stadt Ehrenfriedersdorf | 9

Landkreis Bautzen | 30

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 4, 5)

Berechnung Beteiligungsquoten der Verbandsmitglieder

Die Aufwendungen für die Geschäftsstelle des Zweckverbandes bleiben bei der Berechnung der Beteiligungsquoten unberücksichtigt. Die Beteiligungsquoten der einzelnen Verbandsmitglieder errechnen sich anhand der jeweiligen Objekte des Verbandsmitgliedes gemäß Anlage 1 dieser Satzung wie folgt:
- Summe der Aufwendungen der Ergebnisrechnung für die jeweiligen Objekte des Verbandsmitgliedes gemäß Anlage 1 dieser Satzung der letzten drei Haushaltsjahre des Zweckverbandes vor dem Zeitpunkt der Auflösung
dividiert durch
- Gesamtsumme der Gesamtaufwendungen der Ergebnisrechnung für alle Objekte der Verbandsmitglieder gemäß Anlage 1 dieser Satzung der letzten drei Haushaltsjahre des Zweckverbandes vor dem Zeitpunkt der Auflösung.
Sofern im Zeitpunkt der Berechnung der Beteiligungsquote der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist, werden die Aufwendungen des Ergebnishaushaltes für die jeweiligen Objekte des Verbandsmitgliedes gemäß Anlage 1 dieser Satzung aus dem Haushaltsplan der bekanntgemachten Haushaltssatzung zugrunde gelegt.