Zweckverband

Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

III. Haushalts- und Finanzwesen

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung

1)    Für die Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.

2)    Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.

3)    Der Zweckverband lässt seinen Jahresabschluss durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds, welches durch Beschluss der Verbandsversammlung zu benennen ist, örtlich prüfen. Der Zweckverband kann sich nach Beschluss der Verbandsversammlung auch eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

4)    Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluss von der Verbandsversammlung festgestellt.

§ 15 Finanzierung

1)    Soweit die Einnahmen aus Entgelten, Fördermitteln, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, werden von den Verbandsmitgliedern Umlagen erhoben. Die Umlagen sind getrennt für den Ergebnis- (Betriebskostenumlage) und den Finanzhaushalt (investive Umlage) festzusetzen.
Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.

2)    Im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zur Haushaltssatzung hat die Verbands-versammlung über die Höhe der jeweiligen Umlagen zu entscheiden.
Die Höhe der Umlage für den Ergebnishaushalt richtet sich nach dem für die Bestandserhaltung der einzelnen Objekte notwendigen Aufwand.
Die Höhe der Umlage für das einzelne Verbandsmitglied wird dabei jeweils vom Aufwand für die dem Zweckverband zur Nutzung überlassenen Objekte (vgl. Anlage 1 der Verbandssatzung) bestimmt. Die Höhe der Umlage für den Finanzhaushalt richtet sich nach dem Investitionsbedarf für die einzelnen Objekte. Dieser ist mit dem jeweiligen Eigentümer abzustimmen.
Darüber hinaus soll der Entwicklungsstand der jeweiligen Objekte berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Umlagehöhen ist außerdem den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Haushalte der Verbandsmitglieder Rechnung zu tragen. Die Umlagen sollen vor ihrer Festsetzung durch die Verbandsversammlung mit den Verbandsmitgliedern abgestimmt werden.

3)    Ausgaben für die Erledigung der Aufgaben und für die Investitionen der Geschäftsstelle werden durch die Verbandsmitglieder entsprechend dem prozentualen Anteil des für ihre Objekte gebildeten Teilergebnishaushaltes am Ergebnishaushalt getragen. Berechnungsgrundlage für den prozentualen Anteil des Verbandsmitgliedes bildet der Ergebnishaushalt des Vorjahres (Planansatz).
Die Finanzierungsanteile für die Geschäftsstelle sind Bestandteil der Umlage für den Ergebnis- bzw. Finanzhaushalt.

4)    Im Haushaltsplan sind für die einzelnen Objekte des Zweckverbandes sowie für die Geschäftsstelle jeweils Teilergebnishaushalte zu bilden.

§ 16 Umlagen

1)    Die Umlagen werden auf der Grundlage der bestätigten Haushaltssatzung durch schriftlichen Bescheid von den Verbandsmitgliedern erhoben.

2)    Die Umlagen für den Ergebnishaushalt werden mit einem Zwölftel ihrer Jahresbeträge am Fünften eines jeden Monats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben werden. Die Umlagen für den Finanzhaushalt werden entsprechend der Vertragslage beziehungsweise in Abhängigkeit des Baufortschritts zeitnah zur Fälligkeit der Rechnungen von den Verbandsmitgliedern erhoben.

3)    Sind die Umlagen des Ergebnishaushaltes bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so verpflichten sich die Verbandsmitglieder im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung einen Zuschuss zur Sicherung des Geschäftsbetriebs als monatliche Teilbeträge in Höhe der im vorangegangenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge zu zahlen. Gleiches gilt für Investitionsausgaben in Abhängigkeit der Vertragslage beziehungsweise des Baufortschritts.