Zweckverband

Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

II. Organe und Zuständigkeiten

§ 5 Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind:
a)    die Verbandsversammlung,
b)    der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Verbandsversammlung, Zusammensetzung und Stimmrechte

1)     Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Vertreter der Verbandsmitglieder führen die Bezeichnung Verbandsrat.

2)    Jedes Verbandsmitglied hat so viel Stimmen, wie in Anlage 2 ausgewiesen ist.

3)    Ein verhinderter Verbandsrat kann durch seinen Verhinderungsstellvertreter oder durch die Beauftragung eines Bediensteten nach § 59 Abs. 1 SächsGemO vertreten werden.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

1)    Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Datum, Tageszeit und Tagungsort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsmitgliedern spätestens zwei Wochen
vor der Sitzung zugehen. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In Eilfällen kann die Verbandsversammlung durch den Verbandsvorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

2)    Eine Verbandsversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies beantragt.

§ 8 Sitzung der Verbandsversammlung

1)    Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

2)    Der Geschäftsführer des Zweckverbandes nimmt an den Sitzungen des Verbandes mit beratender Stimme teil.

3)    Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern, muss nichtöffentlich verhandelt werden.

4)    Vertreter des Freistaates Sachsen und die Leiter der Objekte des Zweckverbandes haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.

5)     Der Verbandsvorsitzende kann zu den Verbandsversammlungen sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung, Niederschrift und Wahlen der Verbandsversammlung

1)    Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Verbandsräte die Hälfte der Gesamtstimmen der Verbandsversammlung vertreten.

2)    Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie bei einer Gesamtstimmenanzahl von 41 Prozent beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

3)    Soweit das SächsKomZG und die Verbandssatzung nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Stimmenthaltungen sind zulässig und werden beim Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für ein Verbandsmitglied von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann dieses binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung innerhalb von vier Wochen erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war.

4)    Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Gesamtstimmen der Verbandsversammlung.

5)    Die Beschlüsse, die Wahlergebnisse sowie der wesentliche Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung und insbesondere der Name des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Verbandsräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit sowie die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und der Wortlaut der Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken. Als Schriftführer kann ein Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, hinzugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Die Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden, von zwei Verbandsräten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats den Verbandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet die Verbandsversammlung.

6)    Bei den Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetze und Verordnungen vorbehalten sind, insbesondere über:
a)    Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters aus ihrer Mitte,
b)    Änderung der Verbandssatzung,
c)    Erlass und Änderung anderer Satzungen,
d)    Auflösung des Verbandes,
e)    den Erlass der Haushaltssatzung,
f)     Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes eines Verbandsmitglieds oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses,
g)    Feststellung des Jahresabschlusses,
h)    Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,
i)     Verfügung über Verbandsvermögen ab einem Wert von über 100.000 EUR,
j)     Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes, Stundung und Niederschlagung solcher Ansprüche, Abschluss von Vergleichen sowie Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Betrag von jeweils mehr als 50.000 EUR
k)    Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einzelbetrag über 250.000 EUR
l)     Beschlussfassung über Neu- und Erweiterungsbauten,
m)   Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 100.000 EUR, sofern die Deckung gesichert ist,
n)    Festlegung der Aufwandsentschädigung, soweit nicht durch Gesetz geregelt,
o)    Einstellung des Geschäftsführers und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers,
p)    Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger Laufzeit, vorzeitig nicht oder nur aus besonderem Grund lösbarer Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung das jährliche Entgelt von 100.000 EUR übersteigt,
q)    Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie  Bestellung anderer Sicherheiten,
r)     Erlass der Nutzungsordnung, in der u. a. die Nutzungsentgelte für die Einrichtungen geregelt     sind,
s)    Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
t)     Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
u)    Aufnahme neuer Verbandsmitglieder.

§ 11 Verbandsvorsitzender

1)    Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsverssammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 6 Abs. 1 entsandten Vertreter gewählt.

2)    Der Verbandsvorsitzende ist Leiter des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband.

3)    Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes.
Ihm können durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann durch Beschluss der Verbandsversammlung widerrufen werden.

4)    Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen:
a)    Vollzug des Haushaltsplanes und Auszahlung von anfallenden Aufwendungen im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt ohne Einschränkung der Einzelbeträge,
b)    Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung,
c)    Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einzelbetrag bis zu 250.000 EUR,
d)    Verfügung über Verbandsvermögen bis zu einem Wert von 100.000 EUR, ausgenommen über Grundstücke und Gebäude,
e)    Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes, Stundung und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zu 50.000 EUR,
f)     Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert bis zu 50.000 EUR und Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens nicht mehr als 50.000 EUR beträgt,
g)    Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger Laufzeit, vorzeitig nicht oder nur aus besonderem Grund lösbarer Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung das jährliche Entgelt von 100.000 EUR nicht übersteigt,
h)    Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 100.000 EUR, sofern die Deckung gesichert ist,
i)     Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen (unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften).

5)    In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsräten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Bedienstete des Zweckverbandes

1)    Der Verband beschäftigt zur Erfüllung seiner Verbandsaufgaben hauptamtliche Bedienstete.

2)    Der Verbandsvorsitzende entscheidet die Personalangelegenheiten des Zweckverbandes, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
Die Einstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in den einzelnen Objekten beschäftigten Bediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Verbandsmitglied, an dessen Ort sich das Objekt befindet.

3)    Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.

§ 13 Geschäftsführer und Geschäftsstelle

1)    Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird am Sitz des Zweckverbandes eingerichtet.

2)    Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsführer. Er kann aus dem Kreis der Leiter der Objekte bestimmt werden.

3)    Die Verbandsversammlung kann widerruflich einen Bediensteten des Zweckverbandes als Stellvertreter des Geschäftsführers bestimmen.

4)    Der Geschäftsführer unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach Maßgabe einer Dienstanweisung.
Er nimmt gemäß § 8 Abs. 2 an den Beratungen der Verbandsversammlungen teil.