Zweckverband

Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Zweckverbandes

1)    Die Städte Chemnitz, Crimmitschau, Ehrenfriedersdorf und der Landkreis Bautzen bilden einen Zweckverband.

2)    In den Zweckverband können durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Näheres regelt § 17.

3)    Der Zweckverband führt den Namen 'Sächsisches Industriemuseum'.

4)    Der Zweckverband hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Zweckverbandes

1)    Der Zweckverband übernimmt Aufgaben im Bereich der sächsischen Industriekultur, besonders die Aufgaben der Sammlung und Bewahrung von gegenständlichem und immateriellem Kulturgut, der Erhaltung und (musealen) Nutzung bedeutender Denkmale aus dem Industrie- und technikhistorischen Bereich sowie der Erforschung und Vermittlung wichtiger Bereiche der sächsischen Industrie- und Wirtschaftsgeschichte einschließlich der Sozialgeschichte. Diese Aufgaben sind ein wesentlicher Aspekt der Geschichte und Tradition als auch der Gegenwart und Zukunft des Freistaates Sachsen.
Das Wirken des Verbandes zielt besonders darauf:
> die Aufgeschlossenheit für technische und wirtschaftliche Entwicklungen zu fördern,
> die Kommunikation über soziale und ethische Probleme des technischen Fortschritts anzuregen,
> den Bildungsauftrag zu erfüllen und somit den Besuchern Bildungs- und Erlebnischancen zu geben,
> durch die Darstellung der Zusammenhänge von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Ökologie und Kultur in Vergangenheit und Gegenwart das Bewusstsein und die Handlungen der Menschen zu beeinflussen,
> die Identität und den Stolz der sächsischen Bevölkerung auf die erbrachten Leistungen der Vorfahren und die eigenen Lebensleistungen zu vermitteln,
> allen Mitgliedern der Gesellschaft eine schöpferische Mitwirkung zum Thema Industriekultur, insbesondere beim Aufbau und Erhalt von Industriedenkmalen und Museen zu ermöglichen.

2)    Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt und finanziert der Zweckverband die ihm von seinen Verbandsmitgliedern zur Nutzung überlassenen Objekte in Übereinstimmung mit anderen bestehenden Rechten (zum Beispiel Bergrecht).
Bei den Objekten handelt es sich um Industrie-/technische Denkmale, Sammlungen, Museen als auch immaterielle Hinterlassenschaften.
Die zur Nutzung überlassenen Objekte sind in Anlage 1 der Satzung bezeichnet. Einzelheiten sind in Verträgen geregelt.

3)    Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Zweckverbandes ist die Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweckverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Veranschaulichung früheren und heutigen Gewerbes können einzelnen Objekten praktizierende Betriebe angegliedert werden, soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht berührt wird.

4)    Die Verbandsversammlung kann beschließen, andere kulturell und wirtschaftlich notwendige und vertretbare Standorte eines Verbandsmitglieds im Benehmen mit diesem als Objekte aufzunehmen.

§ 3 Regelung von Eigentum und Nutzungsrecht

1)    Dem Zweckverband steht das Nutzungsrecht an den von seinen Verbandsmitgliedern eingebrachten Objekten zu.
Das Eigentum verbleibt bei den Verbandsmitgliedern.

2)    Der Zweckverband hat ferner das Recht, Objekte zu errichten und Eigentum zu erwerben.

3)    Der Zweckverband kann für seine Objekte Nutzungsordnungen erlassen, welche insbesondere das Hausrecht und die Nutzungsentgelte regeln.

§ 4 Beirat

1)    Der Zweckverband beruft einen Beirat.

2)     Der Beirat besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung jeweils auf fünf Jahre gewählt werden.

3)    Der Beirat soll sich aus Mitgliedern verschiedener Fachdisziplinen zusammensetzen.

4)    Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.

5)    Der Verbandsvorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

6)     Die Verbandsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.

7)    Aufgaben des Beirates:
a)    Der Beirat berät den Zweckverband in wichtigen fachlichen Fragen.
b)    Anfragen bzw. Aufträge an den Beirat sind dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten.
c)    Der Beirat kann, nach Zustimmung des Zweckverbandes, auch Aufgaben für den Freistaat Sachsen übernehmen. Daraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.